Krankenhaus-Zuzahlung 2026: 10 € pro Tag & Befreiung

Krankenhaus-Zuzahlung 2026: 10 € pro Tag & Befreiung

07.03.20265 Min. LesezeitAktualisiert: 27.08.2026

Zuzahlung im Krankenhaus: Wie viel pro Tag?

Kurzantwort: Erwachsene gesetzlich Versicherte zahlen bei stationärer Krankenhausbehandlung 10 € pro Kalendertag, begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr. Mehrere Krankenhausaufenthalte im selben Jahr werden zusammengerechnet.

Gesetzlich Versicherte zahlen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt eine Zuzahlung von 10 € pro Tag — für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Die Höchstbelastung beträgt damit 280 € pro Jahr.

Die Zuzahlung fällt für jeden Aufenthaltstag an, einschließlich Aufnahme- und Entlassungstag. Bei mehreren Krankenhausaufenthalten im selben Jahr werden die Tage zusammengezählt.

Ob die jährliche Grenze bereits erreicht ist, können Sie mit dem Zuzahlungsbefreiung-Rechner prüfen; die allgemeinen Regeln stehen im GKV-Zuzahlungen-Leitfaden.

Wer muss Zuzahlung leisten?

Grundsätzlich alle gesetzlich Versicherten ab 18 Jahren. Kinder und Jugendliche unter 18 sind vollständig von Zuzahlungen befreit.

Auch bei Rehabilitationsmaßnahmen (Reha, Kur) beträgt die Zuzahlung 10 € pro Tag. Anschlussreha direkt nach Krankenhausaufenthalt: Die bereits gezahlten Krankenhaustage werden angerechnet.

Befreiung von der Zuzahlung

Wer die jährliche Belastungsgrenze erreicht hat, kann sich für den Rest des Jahres von allen Zuzahlungen befreien lassen:

VersichertengruppeBelastungsgrenzeBeispiel (30.000 € Brutto)
Allgemein2 % des Bruttoeinkommens600 € / Jahr
Chronisch Kranke1 % des Bruttoeinkommens300 € / Jahr

Dazu zählen alle Zuzahlungen: Krankenhaus, Medikamente, Heilmittel und Hilfsmittel.

So beantragen Sie die Zuzahlungsbefreiung

1. Quittungen sammeln: Bewahren Sie alle Zuzahlungsbelege des Kalenderjahres auf (Apothekenquittungen, Krankenhausrechnungen, Heilmittel-Zuzahlungen).

2. Antrag bei der Krankenkasse: Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, stellen Sie den Antrag auf Befreiung. Fügen Sie alle Belege bei.

3. Befreiungsausweis: Die Kasse stellt einen Befreiungsausweis aus, der für den Rest des Kalenderjahres gilt. Vorlage bei jeder weiteren Behandlung.

Tipp: Manche Kassen bieten die Möglichkeit, die voraussichtliche Belastungsgrenze zu Jahresbeginn vorauszuzahlen und direkt den Befreiungsausweis zu erhalten.

Sonderregelungen und Ausnahmen

Härtefall: Versicherte mit sehr geringem Einkommen (z. B. Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder BAföG) haben eine niedrigere Belastungsgrenze.

Schwangere: Für Vorsorge und Entbindung fallen keine Zuzahlungen an.

Vorsorge und Prävention: Gesundheitsuntersuchungen, Krebsvorsorge und Schutzimpfungen sind zuzahlungsfrei.

Wahlleistungen: Einzelzimmer, Chefarztbehandlung und ähnliche Wahlleistungen werden separat berechnet und zählen nicht zur Zuzahlung.

Quellen & Referenzen

  • SGB V § 39: Zuzahlung bei stationärer Behandlung
  • SGB V § 62: Belastungsgrenze
  • GKV-Spitzenverband: Zuzahlungsregelungen 2026
  • Bundesministerium für Gesundheit: Zuzahlungsregelungen (2026)
  • gesund.bund.de: Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung

Häufig gestellte Fragen