
Krankenhaus-Zuzahlung 2026: 10 € pro Tag & Befreiung
Zuzahlung im Krankenhaus: Wie viel pro Tag?
Kurzantwort: Erwachsene gesetzlich Versicherte zahlen bei stationärer Krankenhausbehandlung 10 € pro Kalendertag, begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr. Mehrere Krankenhausaufenthalte im selben Jahr werden zusammengerechnet.
Gesetzlich Versicherte zahlen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt eine Zuzahlung von 10 € pro Tag — für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Die Höchstbelastung beträgt damit 280 € pro Jahr.
Die Zuzahlung fällt für jeden Aufenthaltstag an, einschließlich Aufnahme- und Entlassungstag. Bei mehreren Krankenhausaufenthalten im selben Jahr werden die Tage zusammengezählt.
Ob die jährliche Grenze bereits erreicht ist, können Sie mit dem Zuzahlungsbefreiung-Rechner prüfen; die allgemeinen Regeln stehen im GKV-Zuzahlungen-Leitfaden.
Wer muss Zuzahlung leisten?
Grundsätzlich alle gesetzlich Versicherten ab 18 Jahren. Kinder und Jugendliche unter 18 sind vollständig von Zuzahlungen befreit.
Auch bei Rehabilitationsmaßnahmen (Reha, Kur) beträgt die Zuzahlung 10 € pro Tag. Anschlussreha direkt nach Krankenhausaufenthalt: Die bereits gezahlten Krankenhaustage werden angerechnet.
Befreiung von der Zuzahlung
Wer die jährliche Belastungsgrenze erreicht hat, kann sich für den Rest des Jahres von allen Zuzahlungen befreien lassen:
| Versichertengruppe | Belastungsgrenze | Beispiel (30.000 € Brutto) |
|---|---|---|
| Allgemein | 2 % des Bruttoeinkommens | 600 € / Jahr |
| Chronisch Kranke | 1 % des Bruttoeinkommens | 300 € / Jahr |
Dazu zählen alle Zuzahlungen: Krankenhaus, Medikamente, Heilmittel und Hilfsmittel.
So beantragen Sie die Zuzahlungsbefreiung
1. Quittungen sammeln: Bewahren Sie alle Zuzahlungsbelege des Kalenderjahres auf (Apothekenquittungen, Krankenhausrechnungen, Heilmittel-Zuzahlungen).
2. Antrag bei der Krankenkasse: Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, stellen Sie den Antrag auf Befreiung. Fügen Sie alle Belege bei.
3. Befreiungsausweis: Die Kasse stellt einen Befreiungsausweis aus, der für den Rest des Kalenderjahres gilt. Vorlage bei jeder weiteren Behandlung.
Tipp: Manche Kassen bieten die Möglichkeit, die voraussichtliche Belastungsgrenze zu Jahresbeginn vorauszuzahlen und direkt den Befreiungsausweis zu erhalten.
Sonderregelungen und Ausnahmen
Härtefall: Versicherte mit sehr geringem Einkommen (z. B. Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder BAföG) haben eine niedrigere Belastungsgrenze.
Schwangere: Für Vorsorge und Entbindung fallen keine Zuzahlungen an.
Vorsorge und Prävention: Gesundheitsuntersuchungen, Krebsvorsorge und Schutzimpfungen sind zuzahlungsfrei.
Wahlleistungen: Einzelzimmer, Chefarztbehandlung und ähnliche Wahlleistungen werden separat berechnet und zählen nicht zur Zuzahlung.
Quellen & Referenzen
- SGB V § 39: Zuzahlung bei stationärer Behandlung
- SGB V § 62: Belastungsgrenze
- GKV-Spitzenverband: Zuzahlungsregelungen 2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Zuzahlungsregelungen (2026)
- gesund.bund.de: Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung